§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der im Jahre 1961 gegründete Verein trägt den Namen Sportgemeinschaft Busenweiler – Römlinsdorf e.V. und hat seinen Sitz in Alpirsbach – Peterzell.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freudenstadt eingetragen. (Register-Nr. VR 148).
Das Geschäftsjahr ist analog dem Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein ist gemeinnützig und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden.
An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen oder ähnliches bezahlt werden.
Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
Aufgrund der Satzung des Württ. Landessportbundes (WLSB) wird bestimmt, dass sich der Verein den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-, Spiel- und Disziplinarordnung) des WLSB und seiner Mitgliedsverbände, auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder unterwirft.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterschriftsleistung der Beitrittserklärung. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Jugendmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind Erwachsene die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zur Vereinsjugend zählen Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
Der Antrag auf Annahme als Mitglied des Vereins muss schriftlich erfolgen.
Personen die sich besonders um die Förderung des Sports und der Jugend verdient machen, können auf Beschluss des Vereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von Beitragszahlungen befreit.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
§5 Beiträge und Dienstleistung
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen
sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und als Anlage dieser Satzung beigefügt ist.
Mitglieder ab 75 Jahre oder älter sind vom Beitrag befreit.
Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen entsprechend eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Übungsleiter oder den Trainer bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmung der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen, und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
Rechtliche Folge des Austrittes oder des Ausschlusses ist die Beendigung der Mitgliedschaft. Es erlöschen grundsätzlich alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Im Vorfeld entstandene Ansprüche, wie z.B. Schadensersatzansprüche bleiben jedoch bestehen.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Den Vereinsvorstand bilden der 1. Vorstand; der Fest- und Wirtschaftsbeauftragte, der Geschäftsführer, und der Kassierer. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine verfügungsberechtigt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Hauptausschuss besteht aus dem Vereinsjugendleiter und 7 Ausschussmitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung
des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§9 Mitgliederversammlung
Die jährliche Mitgliederversammlung ist von einem der Vorstandsmitglieder durch Veröffentlichung im örtlichen Nachrichtenblatt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Die Bekanntmachung ist mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin nochmals zu wiederholen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlage und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §6 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziff. 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied der SG und des Fördervereins der SG gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei einem der Vorstandsmitglieder eingereicht werden.
Später eingehende Verträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind auch die Mitglieder des Fördervereins der SG. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und einem der Vorstandmitglieder zu unterschreiben.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder die Einberufung von ¼ aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§11 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung geben.
§12 Spielausschuss
Zur Leitung der sportlichen Tätigkeit wird ein Spielausschuss gebildet, der aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer und kraft Amtes den Trainern und den Spielführer der einzelnen Mannschaften besteht.
§13 Übungsleiter u.a.
Übungsleiter, Mannschaftsbetreuer, Platzwart, Ballwart, Platzkassierer usw. sind vom Vorstand zu bestimmen. Sie können beratend zu den Sitzungen des Vorstandes beigezogen werden.
§14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer auf 2 Jahre, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht abzugeben.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
§15 Sparten
Soweit notwendig und zweckmäßig, können für die im Verein betriebenen Sportarten Sparten gebildet werden, die durch ihre Leiter, Stellvertreter und Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet werden. Die Sparten im Verein sind keine selbstständigen Rechtspersönlichkeiten.
§16 Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn Sie gegen diese Satzung oder den Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn Sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
- Verweis
- Zeitlich begrenztes Verbot an der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen
- Ausschluss gem. §7 Ziffer 3 der Satzung
§17 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftl. angefordert wurde
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Alpirsbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.03.2014 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Die neue Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.